der Greentech Careers GmbH, Bleibtreustraße 38, 10623 Berlin (nachfolgend „GTC“)
Stand 01.11.2024
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Leistungen von GTC, die GTC für Unternehmer im Sinne von §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erbringt.
1.2. GTC erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB, sowie den in einem Angebot von GTC genannten besonderen Vertragsbedingungen. Im Fall eines Widerspruchs zwischen einem solchen Angebot und den AGB gehen die Regelungen des Angebots den Regelungen der AGB vor. Abweichungen oder Änderungen der AGB sind nur wirksam, wenn diese in Schriftform zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden, etwa in einem Angebot von GTC; im Übrigen behalten die AGB stets ihre Wirksamkeit.
1.3. Vertrags- oder Allgemeine Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von GTC gelten nicht, es sei denn GTC stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt insbesondere auch, wenn auf einzelnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss verwendeten Dokumenten des Geschäftspartners formularmäßig auf solche Vertrags- oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwiesen wird. Die Ausführung einer Leistung gilt insoweit nicht als Zustimmung von GTC zu solchen Vertrags- oder Allgemeine Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner, auch nicht bei Kenntnis von GTC.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1. Angebote von GTC sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, freibleibend und unverbindlich. Sie stehen stets unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Kapazitäten bei GTC.
2.2. Antwortet ein Geschäftspartner auf ein Angebot mit einer Bestellung, gilt dies als ein Vertragsantrag des Geschäftspartners an GTC. Der Vertragsschluss erfolgt mit der Bestätigung einer solchen Bestellung durch GTC an den Geschäftspartner. Die Bestätigung kann mündlich, per E-Mail, schriftlich oder durch praktisches Tätigwerden von GTC erfolgen.
3. Allgemeines zur Leistungserbringung
3.1. Die Leistungen von GTC sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stets Dienstleistungen im Sinn von § 611 BGB, die sich auf die Beratung, Begleitung und Unterstützung der Geschäftspartner im Rahmen der Rekrutierung von Arbeitskräften beschränken. Als „Kandidaten“ im Sinn dieser AGB gelten alle Menschen, deren Identität GTC dem Geschäftspartner vorstellt (z.B. Name und/oder Kontaktdaten, Lebenslauf oder weitere Informationen übermittelt).
3.2. GTC schuldet keinen Erfolg, insbesondere nicht im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss von Arbeitsverträgen mit Kandidaten, oder deren dauerhaften Bestand.
3.3. Der Geschäftspartner nimmt zur Kenntnis, dass die Erbringung der Leistungen von GTC auch von Faktoren abhängt, die außerhalb des Einflussbereichs von GTC liegen. So ist möglich, dass für eine konkrete Stellungbeschreibung zu einem bestimmten Zeitpunkt und/oder für einen bestimmten Einsatzort keine geeigneten Kandidaten identifiziert werden können.
3.4. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der durch GTC zu erbringenden Leistungen ist der in einem Angebot beschriebene Leistungsumfang. In einem Angebot nicht ausdrücklich benannte Leistungen sind im Zweifel nicht vom Leistungsumfang umfasst. Ändern sich die Anforderungen des Geschäftspartners während der Zusammenarbeit, trägt dadurch entstehende Mehrkosten der Geschäftspartner. Von einem Angebot abweichende Äußerungen von GTC (etwa in Werbung, Pitches oder Kommunikation zwischen den Parteien) stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Leistungen von GTC dar.
3.5. Wenn und soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart sind von GTC mitgeteilte Termine unverbindliche Zielvorstellungen; Leistungs- und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von GTC; Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt.
3.6. Wenn und soweit nicht ausdrücklich vereinbart und vergütet, schuldet GTC keine Prüfung des durch den Geschäftspartner dargestellten Sachverhalts, des vom Geschäftspartner benannten Bedarfs, oder der vom Geschäftspartner bereitgestellten Informationen und Daten.
3.7. GTC bietet keine Rechts- oder Steuerberatung an. Entsprechend schuldet GTC keine Prüfung seiner von einem Geschäftspartner nachgefragten Leistungen im Hinblick auf das im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Geschäftspartners eventuell anwendbare Recht.
3.8. GTC übernimmt keine Verantwortung für die im Rahmen der Leistungen durch Dritte bereitgestellten Inhalte, Informationen und Daten. GTC gewährleistet insbesondere nicht, dass solche Inhalte, Daten und Informationen Dritter wahr sind, einen bestimmten Zweck erfüllen oder einem solchen Zweck dienen können. Trotz sorgfältiger Leistungserbringung übernimmt GTC keine Garantie und keine Gewährleistung für die tatsächliche Eignung eines Kandidaten oder dessen tatsächliche Verfügbarkeit für den Geschäftspartner.
3.9. GTC kann sich zur Erbringung seiner Leistungen Dritter bedienen (zum Beispiel Lieferanten oder Freelancer) sowie seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag an Dritte abtreten.
4. Mitwirkung des Geschäftspartners
4.1. Die erfolgreiche Erbringung der Leistungen durch GTC hängt von der Mitwirkung des Geschäftspartners ab. Der Geschäftspartner verpflichtet sich daher gegenüber GTC, alle in seiner Betriebssphäre zur erfolgreichen Erbringung der Leistungen durch GTC erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und alle sachgerechten Mitwirkungshandlungen auf eigene Kosten zu erbringen.
4.2. Als Mitwirkungspflicht des Geschäftspartners gelten vor allem das vollständige und rechtzeitige Briefing und die Einhaltung von Terminvereinbarungen, sowie die zeitnahe und
fristgerechte Teilnahme an Kommunikation mit GTC, insbesondere im Hinblick auf An- und Rückfragen von GTC. Weitere Mitwirkungspflichten im von GTC vorgelegten Angebot ausdrücklich genannt werden; diese Angaben sind jedoch stets nicht abschließend und schließen nicht aus, dass weitere Mitwirkung des Geschäftspartners erforderlich ist.
4.3. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch GTC kann die Mitwirkung des Geschäftspartners voraussetzen. Daher verschiebt sich die Fälligkeit aller von durch GTC zu erbringenden Leistungen automatisch um den Zeitraum, in dem eine von GTC angeforderte Mitwirkungshandlung des Geschäftspartners verzögert oder ausbleibt. Ebenso trägt Geschäftspartner alle durch seine verzögerte bzw. ausbleibende Mitwirkung entstehenden Mehrkosten und Aufwände.
4.4. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, GTC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach Vorstellung eines Kandidaten mitzuteilen, ob dieser Kandidat dem Geschäftspartner zuvor bekannt war. Erhält GTC keine entsprechende Nachricht, gilt für die Zwecke dieser Vereinbarung, dass der Kandidat dem Geschäftspartner nicht bekannt war.
4.5. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, GTC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Abschluss eines Kandidaten-Vertrages über den Vertragsschluss zu informieren. Dies gilt auch im Fall von Ziffer 6.6. Dabei hat der Geschäftspartner alle für die Bestimmung einer eventuell vereinbarten variablen Vergütung im Sinn von Ziffer 6 erforderlichen Informationen (insbesondere: Vertragslaufzeit, Datum der Unterschrift, Datum des Laufzeitbeginns, vom Geschäftspartner zu leistende Vergütung inklusive sämtlicher Vergütungselemente) vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
4.6. Für den Fall, dass der Geschäftspartner seine Verpflichtungen aus Ziffer 4.5 verletzt, verpflichtet sich der Geschäftspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe an GTC in Höhe von € 50.000,00 (fünfzig Tausend Euro) zuzüglich Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vertragsstrafe ist zahlbar innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Mitteilung von deren Geltendmachung. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche von GTC bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen, wobei die Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt.
5. Vergütung
5.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart sind alle Leistungen von GTC durch den Geschäftspartner zu vergüten. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem von GTC vorgelegten Angebot oder der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Preisliste von GTC. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine branchenübliche Vergütung zu leisten.
5.2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, versteht sich jede Vergütung von GTC stets zuzüglich Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
5.3. Die Vergütung ist fällig wie im von GTC vorgelegten Angebot dargestellt. Ist in einem Angebot keine Fälligkeit festgelegt sind Rechnungen von GTC zahlbar ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
5.4. Befindet sich der Geschäftspartner in Zahlungsverzug, ist GTC nach vorheriger erneuter
Zahlungsaufforderung und Fristsetzung berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten. Der Vergütungsanspruch von GTC bleibt hiervon unberührt, ebenso weitergehende Ansprüche von GTC. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch GTC gilt nicht als Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrags, es sei denn GTC erklärt dies ausdrücklich.
5.5. Für durch den Geschäftspartner verursachte Reisen erstattet der Geschäftspartner GTC angemessene Reisekosten und Spesen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird erforderliche Reisezeit hälftig als Arbeitszeit berechnet.
5.6. Klarstellend halten die Parteien fest, dass GTC den Kandidaten eventuell entstehende Reisekosten und Spesen nicht übernimmt.
5.7. Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche von GTC nur befugt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, wobei die Gegenforderung zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss.
6. Variable Vergütungsbestandteile bei Vermittlung von Kandidaten
6.1. GTC kann mit Geschäftspartnern vereinbaren, dass im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eines Kandidaten ein variabler Vergütungsbestandteil zu zahlen ist.
6.2. Ist ein solcher variabler Vergütungsbestandteil vereinbart, gelten in Abwesenheit von in einem Angebot dargestellten, abweichenden Regelungen folgende Bedingungen:
6.2.1. Als „erfolgreiche Vermittlung“ im Sinn dieser AGB gilt, wenn der Geschäftspartner (und/oder das im Angebot benannte Unternehmen und/oder ein mit diesen im Sinn von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen) innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Vorstellung eines Kandidaten einen Dienst-, Arbeits- oder sonstigen vergleichbaren Vertrag mit dem Kandidaten abschließt (der „Kandidaten-Vertrag“). Dies gilt auch für den Fall, dass der Abschluss des Kandidaten-Vertrages erst nach Beendigung dieser Vereinbarung zwischen GTC und dem Geschäftspartner erfolgt, ebenso wenn diese Vereinbarung durch eine Kündigung beendet wurde.
6.2.2. Soweit nicht in einem Angebot von GTC anders vereinbart, beträgt der an GTC im Fall einer erfolgreichen Vermittlung zahlbare variable Vergütungsbestandteil 25% (fünfundzwanzig Prozent) der für die ersten zwölf (12) Monate der Laufzeit des Kandidaten-Vertrages vereinbarten Bruttovergütung des Kandidaten.
6.2.3. Als „Bruttovergütung“ des Kandidaten gilt die dem Kandidaten gemäß Kandidaten-Vertrag zu leistende Vergütung, zuzüglich sämtlicher vom Kandidaten im maßgeblichen Zeitraum erhaltene (und/oder erworbene Ansprüche auf) weitere Vergütungselemente (wie z.B. Zusatzvergütungen, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge, Prämien, Boni, Erfolgshonorare, Provisionen, Optionen, Gewinnbeteiligungen). Sind mit dem Kandidaten vereinbarte Vergütungselemente von variablen Faktoren (z.B. KPIs, Erreichung bestimmter Ziele) abhängig, wird für die Zwecke der Ermittlung der Bruttovergütung davon ausgegangen, dass diese variablen Faktoren zu 100% (einhundert Prozent) erfüllt werden.
6.2.4. Ist in dem Kandidaten-Vertrag keine feste Arbeitszeit vorgesehen (z.B. eine variable
Vergütung auf Basis von Stunden- oder Tagessätzen), wird für die Ermittlung des Vergütungsbestandteils von GTC davon ausgegangen, dass der Kandidat während der Vertragslaufzeit des Kandidaten-Vertrages 5 (fünf) Tage pro Woche und 8 (acht) Stunden pro Tag engagiert wird.
6.3. Der Anspruch auf den variablen Vergütungsbestandteil ist fällig mit Eintritt von und am Datum der erfolgreichen Vermittlung. Dies gilt auch für den Fall, dass diese erst nach Beendigung der Vereinbarung zwischen GTC und dem Geschäftspartner eintritt.
6.4. Wird der Kandidaten-Vertrag im Zeitraum zwischen dem Eintritt der erfolgreichen Vermittlung und zwölf (12) Wochen nach dem ersten Arbeitstag des Kandidaten beendet, wird GTC den variablen Vergütungsbestandteil nach Maßgabe der in Ziffer 6.7. dargestellten Staffel zurückzahlen, wenn und soweit folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
6.4.1. Der Kandidat ist nicht aufgefordert worden, den Vertrag aus betrieblichen oder sonstigen Gründen zu kündigen; und
6.4.2. Der Geschäftspartner informiert GTC innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Beendigung des Vertrages über dessen Beendigung.
6.5. Der Anspruch auf Rückzahlung des variablen Vergütungsbestandteils ist fällig innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung des Geschäftspartners in folgender Höhe:
6.5.1. 100 % (einhundert Prozent) des variablen Vergütungsbestandteils im Falle einer Kündigung durch den Kandidaten vor dem ersten Arbeitstag des Kandidaten;
6.5.2. 50 % (fünfzig Prozent) des variablen Vergütungsbestandteils im Falle einer Kündigung durch den Kandidaten oder den Auftraggeber innerhalb von sechs (6) Wochen nach dem ersten Arbeitstag des Kandidaten;
6.5.3. 25 % (fünfundzwanzig Prozent) des variablen Vergütungsbestandteils im Falle einer Kündigung durch den Kandidaten oder den Auftraggeber zwischen der siebten (7.) und der zwölften (12.) Woche nach dem ersten Arbeitstag des Kandidaten.
6.6. Gehen nach Beendigung eines Kandidaten-Vertrags im Sinn von Ziffer 6.4 der Kandidat und der Geschäftspartner (und/oder das im Angebot benannte Unternehmen und/oder ein mit diesen im Sinn von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen) innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt der erfolgreichen Vermittlung erneut ein Vertragsverhältnis ein, gilt dies als erneute erfolgreiche Vermittlung im Sinn von Ziffer 6.2.1 und der Geschäftspartner ist verpflichtet, den variablen Vergütungsbestandteil nach Maßgabe von Ziffer 6 an GTC erneut zu leisten.
7. Haftung und Schadensersatz
7.1. GTC wird die Beratungsleistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt nach bestem Wissen, in pflichtgemäßem Ermessen und auf Basis der vorliegenden Informationen, Daten und Erfahrungswerte erbringen. Es ist jedoch das ausdrückliche Verständnis der Vertragsparteien, dass es sich bei Beratungsleistungen und Beratungsergebnissen um die Vermittlung und Wiedergabe subjektiver, persönlicher Einschätzungen, Methoden und Prognosen handelt. GTC übernimmt keine Haftung und/oder Garantie für die Umsetzung und Umsetzbarkeit von Beratungsergebnissen.
7.2. Die Haftung von GTC für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, für eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden), für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aus einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz ist stets unbeschränkt.
7.3. Mit Ausnahme von Personenschäden haftet GTC für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Die Haftung ist beschränkt auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden.
7.4. Die Regelungen dieser Ziffer 7 gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Beauftragten von GTC.
8. Laufzeit und Kündigung
8.1. Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss im Sinn von Ziffer 2.2 und endet entweder mit Erfüllung oder mit Ablauf der in einem Angebot vereinbarten Laufzeit.
8.2. Das Recht beider Parteien zur jederzeitigen außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für GTC insbesondere vor, wenn der Geschäftspartner vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag verstößt (wie etwa insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Vergütung oder der Mitwirkungspflichten) und seine Verletzungshandlungen nicht unverzüglich nach Aufforderung durch GTC abstellt.
8.3. Kündigt GTC aus wichtigem Grund, kann GTC vom Geschäftspartner den Schaden ersetzt verlangen, der durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Weitergehende Ansprüche von GTC bleiben vorbehalten.
9. Datenschutz
9.1. Im Hinblick auf die Leistungen von GTC handelt jede Vertragspartei in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung, es liegt weder eine gemeinsame Verantwortung im Sinn von Art. 26 DSGVO noch eine Auftragsverarbeitung im Sinn von Art. 28 DSGVO vor.
9.2. Beide Parteien gewährleisten für ihren Verantwortungsbereich einen sachgerechten und rechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten, insbesondere im Hinblick auf die personenbezogenen Daten von Kandidaten.
9.3. GTC wird insbesondere sicherstellen, dass die für den Umgang von GTC mit personenbezogenen Daten der Kandidaten erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies umfasst auch die Weitergabe solcher personenbezogenen Daten an Geschäftspartner; eine solche Weitergabe erfolgt jedoch stets ausschließlich für die im Vertrag zwischen GTC und dem Geschäftspartner festgelegten Zwecke, namentlich für die einmalige Bewertung des Kandidatenprofils durch den Geschäftspartner im Rahmen des aktuellen Rekrutierungsprozesses. Jede darüberhinausgehende Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kandidaten durch den Geschäftspartner erfolgt in eigener Verantwortung des Geschäftspartners.
9.4. Der Geschäftspartner nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass eine Weitergabe personenbezogener Daten von Kandidaten an Dritte neben einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage (wie z.B. der Einwilligung des Kandidaten) auch der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GTC bedarf. Stellt der Geschäftspartner ohne solche Zustimmung personenbezogene Daten von Kandidaten Dritten zur Verfügung und kommt zwischen diesem Dritten und dem Kandidaten ein Arbeits-, Dienstleistungs- oder sonstiger vergleichbarer Vertrag zustande, so gilt dies als erfolgreiche Vermittlung im Sinn von Ziffer 6.2.1 und der Geschäftspartner ist verpflichtet, den variablen Vergütungsbestandteil nach Maßgabe von Ziffer 6 an GTC zu leisten.
9.5. Die Datenschutzerklärung von GTC finden Sie auf greentechcareers.de/datenschutz.
10. Vertraulichkeit
10.1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser AGB sind (i) die Inhalte des unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossenen Vertrags, und (ii) alle personenbezogenen Daten und sonstige Informationen von und über Kandidaten, sowie (iii) alle weiteren Informationen, die GTC im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausdrücklich als vertraulich bezeichnet. Für die Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information ist unerheblich, ob die Information verkörpert ist, als vertraulich gekennzeichnet ist oder weitere Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit als diese Vereinbarung ergriffen wurden.
10.2. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind keine Informationen, die
- vor dem oder zum Zeitpunkt der Offenlegung offenkundig waren oder dem Geschäftspartner bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt wurden, es sei denn, der Geschäftspartner hat sich diese Informationen rechtswidrig angeeignet;
- nach dem oder zum Zeitpunkt der Offenlegung der Öffentlichkeit ohne rechtswidriges Zutun oder Unterlassen des Geschäftspartners allgemein zugänglich werden;
- der Geschäftspartner nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch GTC an einen Dritten weitergeben darf; und
- der Geschäftspartner von einer dritten Partei erhält, vorausgesetzt, dass der Geschäftspartner keinen Grund zur Annahme hat, dass diese dritte Partei selbst durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gehindert ist, die Vertrauliche Information offenzulegen.
10.3. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen von GTC, (i) streng vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten offenzulegen oder zu veröffentlichten, (ii) nur an mit dem Vorhaben befasste Organmitglieder, Mitarbeiter, Berufsgeheimnisträger und Berater weiterzugeben („Need-to-Know-Prinzip“) sowie (iii) zumutbare Maßnahmen (insbesondere angemessene Sicherheitsmaßnahmen) zu treffen, um die Offenlegung Vertraulicher Informationen zu verhindern.
10.4. § 5 GeschGehG bleibt unberührt. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt darüber hinaus auch dann nicht, soweit der Geschäftspartner aufgrund einer Verfügung oder Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen Behörde oder einer zwingenden börsenrechtlichen Bestimmung zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Geschäftspartner GTC unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird der Geschäftspartner im
Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass die Regelungen der §§ 16 ff. GeschGehG zur Anwendung kommen.
10.5. Für den Fall, dass der Geschäftspartner seine Verpflichtungen aus dieser Ziffer 10 verletzt, verpflichtet sich der Geschäftspartner zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, die GTC nach billigem Ermessen festlegen darf und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen, wobei die Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt.
11. Nennung von Referenzkunden
GTC ist berechtigt, den Geschäftspartner auf seiner Website und in anderen Medien oder Marketingunterlagen als Referenzkunden zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen des Geschäftspartners im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts zu nutzen. Bei Widerruf wird GTC die Nennung mit Wirkung für die Zukunft unterlassen, darf jedoch bei Widerruf bereits bestehende Unterlagen im Rahmen einer sachgerechten Aufbrauchfrist verwenden.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. eines unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der AGB bzw. des unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossenen Vertrages gleichwohl wirksam.
12.2. Der unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.